Unsere Vereinsziele und Regeln

Satzung, Stand 10.02.2019

§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Imkerverein Maingau“, er ist aus dem „Imkerverein Oberroden, Dietzenbach, Rodgau und Umgebung von 1922“ durch Umbenennung 2007 hervor gegangen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Kreisstadt Dietzenbach. Die Postanschrift ist die Adresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt mit Eintragung den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein fördert den Natur- und Landschaftsschutz, indem seine Mitglieder für die flächendeckende Verbreitung der Honigbiene sorgen. Die Versorgung der Landschaft mit Bienenvölkern trägt maßgeblich zur Bestäubung der Wild- und Kulturpflanzen bei. Die Blütenbestäubung dieser Pflanzen durch Insekten, insbesondere durch die Honigbiene, ist Grundlage für die Entwicklung und Erhaltung des Artenreichtums in der Pflanzenwelt; die Früchte- und Samenbildung nach der Bestäubung sichert eine reichhaltige und natürliche Versorgung der Tiere und eine Verbesserung der Erträge in Landwirtschaft und Obstbau. Der Verein verfolgt dieses Ziel auch durch Werbung, Ausbildung und Betreuung neuer Imkerinnen und Imker.
  2. Der Verein unterstützt seine Mitglieder, die als Halter und Schützer der Honigbiene tätig sind, durch Lehr- und Vortragsveranstaltungen, durch Aussprachen bei Versammlungen und Fachgespräche am Bienenstand, durch Lehrbeauftragte des Landesverbandes u.a.m. Der Verein soll eng mit anderen Ortsvereinen und Interessengruppen zusammenarbeiten, z.B. Obst- und Gartenbauverein, Bund für Vogelschutz, Ameisenschutzwarte, BUND usw. Der Imker als Halter und Schützer der Honigbiene leistet durch seine Tätigkeit einen maßgeblichen Beitrag zum Schutze der Natur und der Landschaft.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind aufgefordert, sanftmütige, gesunde Bienenvölker, bevorzugt der Zuchtrichtung Carnica (Apis Mellifera Carnica) zu halten und zu vermehren.
  4. Der Verein betreut seine Mitglieder in allen imkerlichen Belangen durch Beratung, Verwaltung sowie theoretische und praktische Schulung.
  5. Der Verein bemüht sich, durch Öffentlichkeitsarbeit (Lehr- und Vortragsveranstaltungen, Gäste am Bienenstand, Führung von Schulklassen), der Bevölkerung die ökologische Bedeutung der Biene im Haushalt der Natur nahe zu bringen.
  6. Der Verein ist Mitglied im Kreisimkerverein Offenbach sowie Mitglied im Landesverband Hessischer Imker e.V. Überörtliche Belange werden im Benehmen mit dem Kreisimkerverein bzw. dem Landesverband wahrgenommen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Imkerverein Maingau ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Zuwendungen aller Art von Gemeinden und gleichgelagerten Einrichtungen, insbesondere des Kreis- und Landesverbandes der Imker, desgleichen private Zuschüsse oder Spenden, dürfen nur für die Vereinszwecke verwendet werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ebenso juristische Personen. Der Vorstand darf auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
  2. Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt  b)  durch Tod des Mitgliedes c)  durch Ausschluss

Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,

  • wenn es trotz mündlicher Mahnungen und schließlich schriftlicher Zahlungsaufforderung beitragsschuldig bleibt. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung eines Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind;
  • wenn es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht, die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat oder aber die Vereinsinteressen schädigt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens unter Angabe der Gründe Kenntnis zu geben und ihm die rechtliche Möglichkeit der Anhörung unter Fristsetzung von einem Monat einzuräumen.

2. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens unter Angabe der Gründe Kenntnis zu geben und ihm die rechtliche Möglichkeit der Anhörung unter Fristsetzung von einem Monat einzuräumen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe bekannt zu geben. Gegen den Beschluss hat das Mitglied das Rechtsmittel des Widerspruchs. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann dem auszuschließenden Mitglied Rederecht in der Versammlung einräumen. Die anschließende Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und unanfechtbar. Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens Kenntnis hat, ruhen seine Mitgliedsrechte. Mit der Bekanntgabe der Entscheidung zum Ausschluss erlöschen die Mitgliedsrechte und -ansprüche.

  1. Mitteilungen des Vorstands im Rahmen der Vereinsführung und im Rahmen des unter § 3 genannten Zwecks des Vereins (z.B. Informationen zur Imkerei, Veranstaltungstermine, Aufruf zur Völkermeldung) sowie Mitteilungen, die einer schriftlichen Formerfordernis unterliegen (z.B. Einladungen zur Jahreshauptversammlung, Mitgliedsbeitragsrechnungen und Zahlungserinnerungen ) werden unter Berücksichtigung etwaiger Fristen den Mitgliedern elektronisch zur Verfügung gestellt. Dafür teilen die Mitglieder im Rahmen des Mitgliedsantrags dem Vorstand neben den allgemeinen Mitgliederdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) eine gültige Email-Adresse mit.
  2. Nur Mitgliedern, die keine oder nicht gültige Email-Adresse mitteilen, werden ausschließlich Schriftstücke, die des schriftlichen Formerfordernisses bedürfen, über den postalischen Weg zur Verfügung gestellt. Etwaige Fristen werden unter Annahme allgemein üblicher Postlaufzeiten berücksichtigt.
  3. Sollte ein Mitglied der elektronischen Rechnungsstellung und Zahlungserinnerung zur Begleichung des Mitgliedsbeitrags nicht nachkommen, werden Schriftstücke der Mahnung postalisch der letzten, dem Verein bekannten Adresse einfach zugestellt.
  4. Alle aktiven Mitglieder werden automatisch über die Mitgliedschaft des Imkervereins Maingau e.V. im Landesverband Hessische Imker e.V. und im Deutschen Imkerbund e.V. angemeldet und versichert.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge und Mitgliedspflichten

  1. Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben für die Mitgliedschaft im Imkerverein Maingau e.V., für die Mitgliedschaft im  Landesverband Hessischer Imker e.V. und im Deutschen Imkerbund e.V. Die Höhe des Jahresbeitrages des Imkervereins Maingau e.V. beschließt die Mitgliederversammlung (§ 7). Die Höhe des Beitrags der Beiträge für den Landesverband Hessischer Imker e.V. und des Deutschen Imkerbunds werden in der Mitgliederversammlung jeweiligen Delegiertenversammlung des Landesverbands beschlossen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren leisten den halben Mitgliedsbeitrag. Fördernde Mitglieder leisten ihren Beitrag nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch in Höhe des Mitgliedsbeitrages nach Abs. 1.
  3. Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach Kräften in jeder Weise zu unterstützen und insbesondere auf die Verwirklichung der Vereinszwecke (§ 2) hinzuwirken.
  4. Änderungen aller angegebenen persönlichen Daten und ggf. Email-Adresse sind durch das jeweilige Mitglied dem Vorstand anzuzeigen. Der Vorstand ergreift Maßnahmen die Mitgliedsdaten vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
  5. Änderungen der Bienenvölkerzahl sind nach Aufforderung durch den Vorstand von den Mitgliedern unter Einhaltung der Fristvorgaben mitzuteilen. Sollten dem Vorstand keine Änderungen bekannt gegeben werden, wird die letztbekannte Völkerzahl als Grundlage zur Beitragsrechnung des Folgejahres angenommen.

§ 6 – Organe des Vereins

  1. Der Verein hat folgende Organe:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. den geschäftsführenden Vorstand

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand einberufen. Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnungspunkte eingeladen.
  3. Wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, die Ehrenmitglieder, sowie jeweils 1 Vertreter einer juristischen Person, die Vereinsmitglied ist; nicht stimmberechtigt sind die fördernden Mitglieder.
  5. Ausschließlich die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes
    2. Bestellung von zwei Revisoren/innen (Kassenprüfer/innen) für zwei Jahre, wobei unmittelbare Wiederwahl nicht zulässig ist
    3. Feststellung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
    4. Entscheidung über finanzielle Aufwendungen außerhalb des Rahmens der laufenden Geschäftsführung
    5. Wahl und Abberufung des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
  6. Der Imkerverein Maingau hält Monatsversammlungen ab, die möglichst in der Zeitschrift „Die Biene“ und auf der Homepage angekündigt werden. Sie haben nicht den Rang von beschlussfähigen Mitgliederversammlungen, sondern dienen dem Vereinszweck der Information, der Fortbildung und dem Gedankenaustausch.

§ 8 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Datum der Einladung, Ort und Zeit, Tagesordnung, Versammlungsleiter, Zahl der anwesenden Mitglieder (Anlage: Anwesenheitsliste), Anträge und gefasste Beschlüsse, ggf. die Art der Abstimmung und die Ergebnisse enthalten muss. Bei Satzungsänderungsbeschlüssen muss der genaue Wortlaut festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn in vorgeschriebener Form eingeladen wurde (§ 7 Abs. 2) und wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erschienen ist. Erscheint weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, so ist nach 1 Stunde mit derselben Tagesordnung formgerecht fortzufahren mit dem Hinweis, dass die folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch seine/n/ihre/n Vertreter/in geleitet.
  4. Bei der Wahl des Vorstandes, zumindest bis nach der Wahl des 1. Vorsitzenden, ist ein/e Versammlungs- bzw. Wahlleiter/in zu wählen.
  5. Für jedes Amt ist ein eigener Wahlgang durchzuführen, Wahl im Block ist nicht zulässig.
  6. Die Abstimmung darf offen erfolgen. Sie muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
  7. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Vertreter der Presse sowie Gäste zulassen.
  8. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  9. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(10)Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (qualifizierte Mehrheit).

§ 9 – Der Vorstand

  1. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB bilden:
    1. Erste/r Vorsitzende/r
    2. Zweite/r Vorsitzende/r (stellvertretende/r Vorsitzende/r)
    3. Kassierer/in
    4. Schriftführer/in.
  2. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein nach außen.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. Obmann/Obfrau für Zuchtwesen
    2. Obmann/Obfrau für Gesundheitswesen
    3. Obmann/Obfrau für Bienenweide und Ameisenpflege
    4. Obmann/Obfrau für Neuimker/innen
    5. Obmann/Obfrau für Presse und Internet
    6. Obmann/Obfrau für Wanderwesen
    7. Imkerberater/in
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Obleute bzw. Beauftragte vorschlagen, diese müssen aber bei der nächsten Jahreshauptversammlung gewählt werden.
  5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand können nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder gewählt werden.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet in der nächsten oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.

§ 10 – Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der Jahresrechnung
    5. Entscheidung über finanzielle Aufwendungen bis zu einer Höhe von 250,– Euro für eine Einzelmaßnahme ohne Beschluss der Mitgliederversammlung
    6. Durchführung von öffentlichen Lehr-, Informations- und Vortragsveranstaltungen
    7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    8. Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
    9. Vertretung des Vereins im Kreisverein und beim Landesverband Hessischer Imker

§ 11 – Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen vom Vorsitzenden formlos, ggf. schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird. Die Einladungsfrist von fünf Tagen soll eingehalten werden.
  2. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende oder sein Vertreter.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Die Vorstandssitzungen sind auf Antrag und nach Zustimmung des Vorstandes vereinsöffentlich.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen; § 8 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.

§ 12 – Wahlen

  1. Bei allen Wahlen gilt die einfache Mehrheit. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  2. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten; gleiches gilt bei Stimmengleichheit.
  3. Verlauf und Ergebnis von Wahlen sind gemäß § 8 Abs. 1 in einer Niederschrift festzuhalten gem.
  4. Zu jeder Jahreshauptversammlung scheidet ein/e Revisor/in (Kassenprüfer/in) nach 2 Jahren aus und ein/e neue/r wird gewählt.
  5. Die Jahreshauptversammlung wählt zur Kreisversammlung Delegierte. Dabei wird für je 20 Mitglieder ein 1 Delegierter gewählt.

§ 13 – Anträge zur Tagesordnung

  1. Der Vorstand und jedes Einzelmitglied haben das Recht der Antragstellung.
  2. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
  3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind direkt nach Eröffnung einer Mitgliederversammlung vorzubringen. Anträge mit besonderer Aktualität (Initiativanträge) können jederzeit während der Versammlung gestellt werden.
  4. Über die Zulassung der Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung an die Mitglieder versendet und in der Tagesordnung aufgeführt werden.

§ 14 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 8 Abs. 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Vertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes haben die Liquidatoren zu beschließen, wem das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
  4. Über die Auflösung des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen und vom/von der Vorsitzenden, dessen/deren Vertreter/in bzw. sonstigen Bevollmächtigten und dem/der zur Übernahme des Vereinsvermögens berechtigten Empfänger/in oder seinem/ihren Vertreter/in zu unterschreiben.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.02.2019 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die vorherige Satzung vom 09.02.2014 wurde aufgehoben. Eine öffentliche Bekanntmachung ist gemäß Satzungstext nicht vorgesehen.

Der Vorstand:

1. Vorsitzender: Günter Keim
2. Vorsitzende: Karin Wagner
Kassenwart: Edda Polikeit
Schriftführer: Paul Kummer